Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende [1]
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(2) 1Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. 2In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: § 19a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2014) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.