NachwG § 3

§ 3 Änderung der Angaben [1] [2]

1Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. 2Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

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PAAAB-27115

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1174) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 50 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 3 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wesentlichen Vertragsbedingungen“ die Wörter „oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:
1. § 2 Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie
2. § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist; unberührt bleibt der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 6.“