MuSchG (bis 2018) § 16

Vierter Abschnitt: Leistungen

§ 16 Freistellung für Untersuchungen

1Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. 2Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. 3Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

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VAAAB-27113