JArbSchG § 59

Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 59 Bußgeldvorschriften [1] [2]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigt,

2.

entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,

2a.

entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

2b.

entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,

3.

entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,

4.

entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,

5.

entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,

6.

entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt,

7.

entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt,

8.

entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt,

9.

entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

10.

entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,

11.

entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet,

12.

entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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BAAAB-27111

1Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3334) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 53 Nr. 4 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 59 Abs. 1 mit Wirkung v. wie folgt geändert:  a) In Nummer 7 werden die Wörter „einen Abdruck“ durch die Wörter „eine Kopie“ ersetzt und werden die Wörter „nicht auslegt oder aushängt“ durch die Wörter „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt“ ersetzt.  b) In Nummer 8 werden die Wörter „Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt“ durch die Wörter „eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt“ ersetzt.  c) In Nummer 12 werden die Wörter „einen Aushang nicht anbringt“ durch die Wörter „eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt“ ersetzt.