HRG § 8
1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen
2. Abschnitt: Studium und Lehre
§ 8 Studienreform
Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
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RAAAB-27110