HRG § 59
4. Kapitel: Rechtstellung der Hochschule
§ 59 Aufsicht
1Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. 2Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. 3Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.
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RAAAB-27110