HRG § 59

4. Kapitel: Rechtstellung der Hochschule

§ 59 Aufsicht

1Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. 2Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. 3Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.

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RAAAB-27110