HRG § 26

1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen

3. Abschnitt: Forschung

§ 26 Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

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RAAAB-27110