HRG § 26
1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen
3. Abschnitt: Forschung
§ 26 Entwicklungsvorhaben
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
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RAAAB-27110