HRG § 20
1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen
2. Abschnitt: Studium und Lehre
§ 20 Studium an ausländischen Hochschulen
1Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2§ 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.
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RAAAB-27110