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HRG § 17

1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen

2. Abschnitt: Studium und Lehre

§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

Fundstelle(n):
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RAAAB-27110

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