HRG § 12

1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen

2. Abschnitt: Studium und Lehre

§ 12 Postgraduale Studiengänge

1Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden. 2Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern. 3§ 19 Abs. 3 bleibt unberührt.

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RAAAB-27110