§ 4a Kürzung von Sondervergütungen [1]
1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
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UAAAB-27109
1Anm. d. Red.: Früherer § 4a weggefallen, § 4b zu neuem § 4a geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3843) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.