Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 1: Mündliche Verhandlung
§ 130 Inhalt der Schriftsätze [1]
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Fundstelle(n):
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 130 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. 18. 5. 2017.