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ZPO § 96

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 5: Prozesskosten

§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

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GAAAB-74510

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