Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung [1]
Titel 3: Rechtsbehelfe [2]
§ 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955 [3]
(1) 1Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. 2Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510