Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung [1]
Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung [2]
§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen [3]
(1) Zuständige Stelle ist
in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,
in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat
in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,
in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.
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GAAAB-74510