ZPO § 923
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
§ 923 Abwendungsbefugnis
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510