ZPO § 888a
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
§ 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
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GAAAB-74510