ZPO § 88
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 88 Mangel der Vollmacht
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
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GAAAB-74510