ZPO § 84

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte

1Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. 2Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510