Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen [1]
Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch [2]
(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder 
- ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, 
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2§ 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.
(2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
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  GAAAB-74510