ZPO § 802i

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 1: Allgemeine Vorschriften [1]

§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners [2]

(1) 1Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. 3Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

(2) 1Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2 § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(3) 1Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. 2§ 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Titel 1 (§§ 802a bis 802l) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.

2Anm. d. Red.: § 802i i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. .