Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners [1]
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 774 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2010) mit Wirkung v. 26. 11. 2015.