ZPO § 753a

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 753a Vollmachtsnachweis [1]

1Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 753a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3320) mit Wirkung v. .