ZPO § 752

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

1Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. 2Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.

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GAAAB-74510