ZPO § 744a
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510