ZPO § 741
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft [1]
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 741 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1966) mit Wirkung v. .