ZPO § 730
Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 730 Anhörung des Schuldners
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
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GAAAB-74510