Buch 8: Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit [1]
(1) 1In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 718 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2633) mit Wirkung v. .