ZPO § 65
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses
Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
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GAAAB-74510