ZPO § 65

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.

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GAAAB-74510