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ZPO § 605a

Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess

§ 605a Scheckprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.

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GAAAB-74510

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