ZPO § 605a
Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess
§ 605a Scheckprozess
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510