Buch 3: Rechtsmittel
Abschnitt 2: Revision
§ 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren [1]
1Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. 2Der Beschluss enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.:§ 552b eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .