ZPO § 55
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
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GAAAB-74510