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ZPO § 528

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 1: Berufung

§ 528 Bindung an die Berufungsanträge

1Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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GAAAB-74510

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