ZPO § 453
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung
§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510