ZPO § 424

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 9: Beweis durch Urkunden

§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Der Antrag soll enthalten:

  1. die Bezeichnung der Urkunde;

  2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;

  3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;

  4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;

  5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2Der Grund ist glaubhaft zu machen.

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GAAAB-74510