ZPO § 424
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 9: Beweis durch Urkunden
§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Der Antrag soll enthalten:
- die Bezeichnung der Urkunde; 
- die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; 
- die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; 
- die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; 
- die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2Der Grund ist glaubhaft zu machen. 
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  GAAAB-74510