ZPO § 338

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 3: Versäumnisurteil

§ 338 Einspruch [1]

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 338 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. .