ZPO § 32a

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1: Gerichte

Titel 2: Gerichtsstand

§ 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

1Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.

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GAAAB-74510