ZPO § 273a

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 1: Verfahren bis zum Urteil

§ 273a Geheimhaltung [1]

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 302) wird nach § 273 folgender § 273a –kursiv– mit Wirkung v. 1.4.2025eingefügt. – Zur Anwendung siehe § 37b EGZPO.