ZPO § 258
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1: Verfahren bis zum Urteil
§ 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
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GAAAB-74510