ZPO § 245
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
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GAAAB-74510