ZPO § 22

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1: Gerichte

Titel 2: Gerichtsstand

§ 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft [1]

Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2026) mit Wirkung v. 1. 11. 2008.