ZPO § 217

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen

§ 217 Ladungsfrist

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

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GAAAB-74510