Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 2: Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung [1]
(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 170a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .