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ZPO § 157

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 1: Mündliche Verhandlung

§ 157 Untervertretung in der Verhandlung [1]

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 157 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2840) mit Wirkung v. 1. 7. 2008.

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