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ZPO § 1125

Buch 12: Erprobung und Evaluierung [1]

Abschnitt 2: Erprobung eines Online-Verfahrens [2] [3]

Titel 2: Verfahren [4]

§ 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung [5]

(1) 1Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. 2Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme zu bestimmen.

(2) 1Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. 2Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. 3Ferner ist bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.

(3) 1Die Stelle, die digitale Eingabesysteme nach Absatz 1 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Nutzung der digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 erforderlich ist. 2Die Daten dürfen in den digitalen Eingabesystemen zwischengespeichert werden, um dem Nutzer zu ermöglichen, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen. 3Die zwischengespeicherten Daten sind spätestens 30 Tage nach der letzten Bearbeitung der digitalen Eingabesysteme automatisch zu löschen.

(4) Anträge und Erklärungen, die mithilfe digitaler Eingabesysteme erstellt wurden, können abweichend von § 2 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung als strukturierter Datensatz übermittelt werden, sofern für diesen im Online-Verfahren eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 26 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) werden Buch 12 Abschnitt 2 und 3 Wirkung v. gestrichen.

4Anm. d. Red.: Zwölftes Buch (§§ 1121-1136) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .

5Anm. d. Red.: § 1125 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 349) mit Wirkung v. .