ZPO § 1108
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 [1]
Titel 2: Zwangsvollstreckung [2]
§ 1108 Übersetzung [3]
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.
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GAAAB-74510