ZPO § 1085
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
§ 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.
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GAAAB-74510