Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1: Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
§ 1080 Entscheidung [1]
(1) 1Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 3Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 1080 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3424) mit Wirkung v. .