ZPO § 1075

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 [1]

§ 1075 Sprache eingehender Ersuchen [2]

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 1075 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .