ZPO § 1075
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 [1]
§ 1075 Sprache eingehender Ersuchen [2]
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
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GAAAB-74510