ZPO § 1070
Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 [1]
§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen [2]
Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.
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GAAAB-74510